Am 17. Juni 1748 wird eine umfangreiche neue Satzung zum Verhalten von Studenten und Hilfspersonal am Gemeinen Tisch (convictorium) erlassen. In 106 Artikeln legt die Universität sehr detailreiche Vorschriften und Strafen für Verfehlungen fest. Wie pedantisch diese Regelungen sind, mögen zwei Beispiele verdeutlichen. In Artikel 23 heißt es: „Es ist nicht erlaubt, bei 1 gr. Strafe, zum Anrichten der Suppe oder anderer Speisen zu ruffen, sondern es ist diese Erinnerung den famulis zu überlassen, als welche das Essen aufzutragen haben.“ Artikel 25 legt fest: „Die Zugemüsse und Caldaunen sollen mit Löffeln getheilet werden, jedoch bei 2 gr. Strafe die Suppe weiter nicht uuter die Zu gemüse noch die Zugemüsse in die Suppenschüssel geschüttet, sondern jedwedes allein gegessen werden.“ – Zur Quelle im Urkundenbuch von Walter Friedensburg